Rauchwarnmelderpflicht in Thüringen

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-- Übergangsfrist für Bestandsbauten endet zum 31.12.2018 --
mindestens 1 Rauchmelder für Schlafzimmer, Kinderzimmer und Flure
(Regelung in § 48 Absatz 4 Landesbauordnung Thüringen (ThürBO))


Die Rauchwarnmelderpflicht in Thüringen im Detail 

Thüringen führte die Rauchmelderpflicht am 5. Februar 2008 ein.

Für folgende Wohnungen gilt die Rauchmelderpflicht in Thüringen aktuell (Stand 03/2018):
alle Neubauten und Umbauten ab 5. Februar 2008 müssen mit Rauchmeldern ausgestattet sein.
Im Nachtrag wurde eine Übergangsfrist für Bestandswohnungen bis zum 31.12.2018 beschlossen.
(§ 48 Absatz 4 Landesbauordnung Thüringen (ThürBO))


So viele Rauchmelder benötigen Sie pro Wohnung: jedes Schlafzimmer, jedes Kinderzimmer und jeder Flur, der einen Rettungsweg aus Aufenthaltsräumen darstellt, muss jeweils mit mindestens einem Rauchmelder ausgestattet sein.

Beispiel: Für eine Wohnung mit einem Schlafzimmer, zwei Kinderzimmern und einem Flur bedeutet das, dass Sie mindestens 4 Rauchmelder anbringen müssen.


Wer ist für die Anbringung und die Wartung der Rauchmelder verantwortlich?

Die Landesbauordnung richtet sich an die Eigentümer. Damit sind die Eigentümer/Vermieter für die Ausstattung, (Montage) und die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft (Wartung) verantwortlich und damit auch in der Haftung.


Wo ist die Rauchwarnmelderpflicht Thüringen geregelt?

Die Rauchwarnmelderpflicht Thüringen ist in § 48 Absatz 4 Landesbauordnung Thüringen (ThürBO) geregelt. „Die Einstandspflicht der Versicherer im Schadensfall bleibt unberührt.“ (§ 48 (4) 4. Satz ThürBO) Das bedeutet, dass die Versicherung im Schadensfall trotz Rauchmelderpflicht zahlen muss.

 

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